BEK 2020 150 - Nachlassbestätigung
Beschluss vom 28. Dezember 2020
BEK 2020 150
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.__,
Beschwerdeführer,
gegen
B.__
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Fachstelle Schuldenfragen Kt. Schwyz, Rösslimatte 8, 8808 Pfäffikon,
betreffend
Nachlassbestätigung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Schwyz vom 4. September 2020, ZES 2020 381);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 27. April 2020 wurde B.__ (nachfolgend Beschwerdegegner) die Nachlassstundung für vier Monate bis am 27. August 2020 gewährt und die Fachstelle für Schuldenfragen Kanton Schwyz als Sachwalter eingesetzt (angef. Verfügung, Sachverhalt lit. A). Am 27. Juli 2020 legte der Sachwalter seinen Bericht vor und stellte den Antrag, den Nachlassvertrag zu bestätigen (Vi-act. 1). Die Hauptverhandlung fand am 4. September 2020 statt (Vi-act. 8). Der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Schwyz bestätigte mit Verfügung vom 4. September 2020 den Nachlassvertrag, erklärte diesen für sämtliche Gläubiger verbindlich und beauftragte den Sachwalter mit dem Vollzug des Nachlassvertrages (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1-2). Dagegen erhob der Gläubiger A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 21. September 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Neufestlegung der Dividende (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschwerdeführer reichte am 14. Oktober 2020 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 9).
2. Der Entscheid über die Bestätigung des Nachlassvertrages kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 307 Abs. 1 SchKG). Zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert ist nur, wer im Verfahren vor erster Instanz als Partei auftrat und durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten betroffen ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Hardmeier, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 6 zu Art. 307 SchKG; Hunkeler, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2014, N 9 zu Art. 307 SchKG). Gläubiger sind gegen einen bestätigenden Nachlassentscheid beschwerdelegitimiert, wenn sie am erstinstanzlichen Verfahren teilnahmen und an der Bestätigungsverhandlung vorher schriftlich Anträge stellten, von denen das Nachlassgericht abweicht (Hunkeler, a.a.O., N 12 zu Art. 307 SchKG; Hardmeier, a.a.O., N 8 zu Art. 307 SchKG).
Der Beschwerdeführer ist Gläubiger des Beschwerdegegners mit einer Forderung der dritten Klasse (Vi-act. 2/4, S. 2), welcher gemäss Nachlassvertrag eine Dividende von 14 % zukommen soll (vgl. Vi-act. 2/5.14). Er erklärte am 2. Juni 2020, d.h. vor der Bestätigungsverhandlung vom 4. September 2020 (Vi-act. 8), dass er mit dem Nachlassvertrag nicht einverstanden sei. Das Konkursverfahren solle eingeleitet werden (Vi-act. 2/5.11). Der angefochtene Entscheid bestätigte den Nachlassvertrag, sodass die sinngemässen Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer in seinem Forderungsrecht betroffen ist. Insofern hat er ein Interesse an der Anfechtung des Entscheides, sodass er beschwerdelegitimiert ist.
3. Die Vorinstanz erachtete den Nachlassvertrag als angemessene Lösung (angef. Verfügung, E. 1.2). Der Ratenzahlungsplan erscheine aufgrund der persönlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers als realistisch (angef. Verfügung, E. 1.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern offensichtlich unrichtig festgestellt, als die Bestandesaufnahme des monatlichen Nettolohnes des Beschwerdegegners vor einem Jahr, d.h. nicht zeitnah, stattgefunden habe. Ihm lägen Hinweise vor, dass sich das Einkommen erhöht habe bzw. Anwartschaften (Bonus) bestünden (KG-act. 1).
Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO (z.B. Art. 174 und Art. 278 Abs. 3 SchKG) ist vorliegend nicht anwendbar (Hunkeler, a.a.O., N 6 zu Art. 307 SchKG; Hardmeier, a.a.O., N 13 zu Art. 207 SchKG). Der Beschwerdeführer beteiligte sich nicht an der erstinstanzlichen Verhandlung (Vi-act. 8) und reichte keine schriftliche Eingabe ein. Die Behauptung in der Beschwerde, die Einkommensverhältnisse hätten sich verändert, ist damit neu und kann als unzulässiges Novum nicht berücksichtigt werden. Weitere Beschwerdegründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.
Selbst wenn die Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Einkommenserhöhung in Form eines Bonus berücksichtigt werden könnten, wäre die Beschwerde abzuweisen. Denn die Arbeitgeberin des Beschwerdegegners bestätigte mit Schreiben vom 28. September 2020, dass dieser im Jahr 2020 keinerlei Bonusoder Provisionszahlung erhalten werde (KG-act. 5/1). Veränderte Einkommensverhältnisse liegen damit nicht vor.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrages ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), die Fachstelle Schuldenfragen Kanton Schwyz (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
28. Dezember 2020 kau